GEMA - Was der Veranstalter wissen muß
Wer in Deutschland Musik in der Öffentlichkeit wiedergibt, ist damit im Normalfall
Kunde der GEMA. Kunden der GEMA sind aber auch alle Veranstalter von öffentlichen
Musikdarbietungen.Dazu steht im Urheberrechtsgesetz zum Begriff der Öffentlichkeit: „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ Vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation im Sinne des Urheberrechts ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise ist deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.
Durch die Zahlung der Vergütung an die GEMA hat der Kunde einen legalen Zugang
zum riesigen, urheberrechtlich geschützten, musikalischen Weltrepertoire. Dies ist
die Voraussetzung für eine gerechte Entlohnung der kreativen Leistung
von Komponisten, Textautoren und Verlegern. Mehr darüber erfahren sie mit den nebenstehenden Links der GEMA.
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